Satzung

Neuordnung der Satzung des Vereins „Fröhliche Brüder Dollnstein“

Gültig ab 06.01.1993

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Fröhliche Brüder Dollnstein“
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden
  3. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Dollnstein

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein, der sich am 18.10.1890 gebildet hat, hat den Zweck, Kultur, Brauchtum und gesellschaftliche Unterhaltung im öffentlichen Kreise zu pflegen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, männliche Person werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.

§4 Eintritt von Mitgliedern

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein
  2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen, bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  4. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Ausschuss ist nicht anfechtbar.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

I.   Tod

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod

II.  Austritt

2.  Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt
3.  Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
4.  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstrandes erforderlich.
5.  Die Verpflichtung zur Erfüllung der Verbindlichkeiten bleibt vom Ende der Mitgliedschaft unberührt.

III. Ausschluss

6.  Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss
7.  Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere: Wiederholtes vereinsschädigendes Verhalten eines Mitgliedes.
8.  Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Ausschusses die Mitgliederversammlung.
9.  Der Ausschuss hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
10. Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung über den Ausschluss in der Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
11. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
12. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
13. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht werden.

IV. Streichung

14. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
15. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag ein Jahr im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte beim Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet werden.
16. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
17. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
18. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

V.  Wiederaufnahme

19. Wer einmal freiwillig oder durch Streichung aus dem Verein ausgeschieden ist, kann nur dann wieder aufgenommen werden, wenn er alle Beiträge, die zwischen seinem Austritt bzw. der Streichung und dem Wiedereintritt fallen, nachentrichtet.
20. Einmal vom Verein ausgeschlossene Mitglieder können nicht mehr aufgenommen werden.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
  4. Eine Aufnahmegebühr wird vorerst nicht erhoben. Die Mitgliederversammlung kann jedoch jederzeit die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen. Auch deren Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  5. Sämtliche Zahlungen an den Verein sind Bringschulden.
  6. Der Ausschuss kann Beitragsermäßigungen oder Beitragsbefreiungen auf Antrag beschließen.

§7 Organe des Vereins

I.   Vorstand

1.  Zum Vorstand (§26 BGB) gehören der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
2.  Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt sonach den Verein allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
3.  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4.  Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5.  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

II.  Ausschuss

6.  Zum Ausschuss gehörten 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer und 5 Anschlussmitglieder
7.  Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass der Vorstand über einen Betrag von DM 1.000,00 (in Worten: Deutsche Mark eintausend) ohne Zustimmung des Ausschusses verfügen kann. Ausgaben in Höhe von DM 1.000,00 bis DM 2.500,00 verlangen die Zustimmung des Ausschusses. Ausgaben über DM 2.500,00 sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Diese Beschränkung gilt nur Vereinsintern.

§8 Mitgliederversammlung

I.   Berufung

1.  Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

a) Wenn es das Interesse des Vereins fordert
b) Mindestens jährlich einmal, möglichst im ersten Monat des Kalenderjahres
c) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monat

2.  In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand bzw. der Ausschuss der nach Abs. 1 Buchstabe b) zu berufende Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes und Ausschusses Beschluss zu fassen
3.  Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

II.  Form der Berufung

4.  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, oder durch Bekanntmachung im Eichstätter Kurier, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen
5.  Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
6.  Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. mit dem Tag der Bekanntmachung im Eichstätter Kurier.

III. Beschlussfähigkeit

7.  Beschlussfähigkeit ist jede ordnungsgemäß berufende Mitgliederversammlung und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
8.  Zur Beschussfassung über die Auflösung des Vereins §41 BGB, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
9.  Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 8 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
10. Die Einladung zu der zweiten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 11) zu enthalten.
11. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

IV. Beschlussfassung

12. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
13. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Wahlen ist diejenige Person gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
14. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
15. Zur Änderung des Zweckes des Vereins (§2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
16. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

V.  Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

17. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
18. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
19. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§9 Vereinslokal

Das Vereinslokal wird jährlich gewechselt. Die Wahl des Vereinslokals kann mit den anderen örtlichen Vereinen abgestimmt werden. Vereinswirt kann nur werden, wer gleichzeitig Vereinsmitglied ist.

§10 Todesfälle

Beim Ableben eines Vereinsmitgliedes wird für jedes Mitglied ein Sonderbeitrag fällig. Die Hinterbliebenen des Verstorbenen erhalten von diesem Sonderbeitrag eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Summe. Der Rest wird zur Begleichung der entstandenen Unkosten des Vereins verwendet. Sind weniger als 100 Mitglieder im Verein vereinigt, steht diesem offen, eine neue Regelung zu beschließen.

§11 Ehrungen

Jedes Mitglied, das länger als 5 Jahre im Verein ist, und das 70. Lebensjahr vollendet hat, erhält die Ehrenmitgliedschaft. Das Mitglied ist zugleich beitragsfrei.

§12 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Dollnstein, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Beschluss

Über alle, die hier nicht vorgesehenen Fälle, entscheidet die Vorstandschaft. Es hat sich jedes Mitglied den beschlossenen Änderungen zu unterwerfen.

Die Satzung wurde durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 06.01.1993 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt in Kraft und setzt die Satzung in der Fassung vom Januar 1973 außer Kraft.

Dollnstein, den 06.01.1993